Die Analyse des GegenStandpunkt-Verlags in Radio Lora München vom 29. Januar 2007
GegenStandpunktKein Kommentar im Freien Radio für Stuttgart vom 31. Januar 2007

Das Bundessozialgericht bestätigt Hartz IV (1)
Das Verarmungsprogramm des Staates ist höchstrichterlich für gerecht befunden:
345 € im Monat müssen für Langzeitarbeitslose zum Überleben reichen!

Im Unterschied zum Namenspatron des Verelendungsgesetzes für Langzeitarbeitslose hat die Justiz bei seinen Opfern keine Gnade vor dem Recht walten lassen: Ende November 2006 entschied das BSG in einem Grundsatzurteil, dass der Regelsatz von 345 € das „zum menschenwürdigen Leben notwendige Existenzminimum nicht unterschreite.“

Die politische Herrschaft unseres klassengesellschaftlichen Gemeinwesens verfährt sehr fürsorglich mit ihren Langzeitarbeitslosen. Jede ihrer drei Gewalten kümmert sich nachhaltig um sie. Da hat sich die gesetzgebende Gewalt dieses Millionenheers angenommen und ist ein einem langwierigen Gesetzgebungsprozess zu dem Grundsatzbefund gekommen: Wenn die kapitalistische Produktionsweise schon einen anschwellenden menschlichen Bodensatz produziert, dann schreibt man diese Überflüssigen nicht einfach ab, sondern lässt ihnen etwas zukommen. Und zwar nicht etwa bloß ein lebenserhaltendes Daueralmosen, damit sie über die Runden kommen, sondern ein richtiges Recht auf eine staatliche Grundversorgung. Wenn die gültige Wirtschaftsweise mit fortschreitender Produktion von Armut einhergeht, dann ist für humanistisch gesinnte Gesetzgeber nichts naheliegender als diesem menschlichen Kollateralschaden dergestalt unterstützend unter die Arme zu greifen, dass den Bedürftigen mit Hartz IV ein rechtsstaatlich abgesichertes Versprechen auf „Armut als Lebensform“ (SZ, 7.12.) gewährt wird.

So ein gut gemeintes Gesetz will auch ordentlich eingerichtet und in der Praxis für alle darunter fallenden Armen organisiert sein. Für die tatkräftige Umsetzung ist die ausführende Gewalt zuständig. Sie realisiert die gesetzliche Vorgabe mit einem flächendeckend eingerichteten Verwaltungsapparat aus Arbeitsagenturen, Wohnungsämtern und Sozialämtern für diesen menschlichen Ausschuss der Marktwirtschaft. Eine Heerschar von „persönlichen Betreuern“, Fachreferenten, Sachbearbeitern, usw. mustert genauestens und sachgerecht die ganze Elendsklientel nach den gesetzlichen Vorgaben in Hinblick auf nötige Zuschüsse durch. So ordentlich und aufwändig geht es in einem demokratischen Rechtsstaat zu, wenn Bürger mit einem Anspruch auf staatliche Leistungen versehen werden: Da gibt es keinen Rollstuhl fahrenden Hartz‑IVler, der nicht sein gutes Recht auf einen Zuschuss für seinen fahrbaren Untersatz anmelden kann und bearbeitet kriegt, keine dauerarbeitslose Mama aus „zerrütteten Familienverhältnissen“, deren nötige Ausgaben für Windeln nicht im Gesetz vorgesehen, ergo amtlich auch überprüft werden müssen. Da wird penibel in den Verordnungen nachgeschaut, genau berechnet und „vorläufig“ wie „in vollem Umfang“ beschieden, inwiefern solche Notlagen mit ihrem alternativlosen Angewiesensein auf Staatsstütze auch rechtlichen Respekt und damit ein paar Euro zusätzliches Sozialsponsoring zum Regelsatz verdienen. So kommen all die „Fälle“ zu ihrem Recht, in dem die Bedarfslage dieser neu installierten Armenschicht in ihrer reichen Vielfalt in lauter dafür vorgesehene „besondere Sachverhalte“ unterteilt und aufgelistet ist. Keine dreiköpfige Familie muss ihr kleines Leben in einer zu komfortablen Wohnung fristen, die sie sich eh nicht leisten kann, weil Mietkostenübernahme praktischerweise genau für eine „angemessene Wohnungsgröße von 75 qm bzw. drei Zimmer“ vorgesehen ist. Und haufenweise sind „mögliche Zuschüsse“ z. B. für „Mehrbedarf von Schwangeren oder Alleinerziehenden“ fest in den Haushalten von Städten und Gemeinden eingeplant, weil notorisch jeder gewöhnliche Wechselfall der bürgerlichen Existenz bei denen, „die auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, schnell existenzielle Probleme mit sich bringt“ (SZ, 18.12.). Womit im Resultat dann bei den Bezuschussten exakt das an „bedarfsdeckenden Zuweisungen“ herauskommt, was kostenbewusste Sozialreferenten, Wohnungsdezernenten u. a. vor Ort ihnen mit ortsüblichem Fug und Recht auch zukommen lassen. So bekommt keiner ungerechtfertigterweise am Schluss einen Euro zu viel, also garantiert alle das, was die neue Rechtslage als das ihnen angemessene Armutsniveau definiert.

Und schließlich offeriert der demokratische Staat den so zu Anspruchsberechtigten aufgestiegenen Arbeitslosen am Schluss auch noch den Beschwerdeweg über die Gerichte. Wer sich schlecht behandelt fühlt – welcher Hartz‑IV-Empfänger tut das nicht!? – und sich mit seiner ökonomisch so vernünftigen, politisch leider unumgänglichen, wenn auch persönlich oft tragischen Verarmung nicht abfinden will, für den hat der Rechtsstaat mit dem Klageweg einen ganz speziellen Service im Angebot. Die Opfer dürfen bei der Sozialgerichtsbarkeit kontrollieren lassen, ob das neue Gesetz auch wirklich rechtens ist. Arbeitslose können bei ihrer Herrschaft die genaue Überprüfung in Auftrag geben, ob in ihrem Fall nicht ein unfähiger Beamtenapparat selbstherrlich und unangemessen sie um ihr gutes Recht und die dazugehörigen Leistungen betrogen hat. Und mehr noch: Ob nicht überhaupt „die da oben“ mit Hartz IV ein verfassungswidriges Gesetz beschlossen haben, das den fundamentalen Werten, auf die man als arbeitsloser Bürger und Mensch an sich und per Grundgesetz ein Anrecht hat, Hohn spricht. Da lässt die Bundesrepublik nichts auf sich kommen, lässt durch Richter kritisch überprüfen, ob sie sich bei den Lebenseinschränkungen, die sie bei den Arbeitslosen durchdrückt, wirklich auf die beschränkt hat, die auch legitim sind und auf die sie sich penibel in einem Rechtskodex festgelegt hat. Nicht Willkür, falsche Sparsamkeit oder Einseitigkeit sollen bei der eingerichteten Versorgung der subproletarischen Bürger die Feder führen, sondern nur das, was allgemein notwendig ist, für alle gilt und den Gemeinwohlprinzipien entspricht; kein Sonder- oder Unterfall von Langzeitarbeitslosigkeit soll darauf verzichten müssen, rechtlich berücksichtigt worden zu sein! Entsprechend wird das System des ALG II von der Recht sprechenden Gewalt gleich doppelt durchgemustert. Einerseits wird abgeglichen, ob denn der Gesetzgeber auch alles richtig gemacht hat: Hat er alle gültigen rechtlichen Standards auch eingehalten; widerspricht die neue Rechtssetzung irgendeiner anderen staatlichen Rechtsvorschrift, am Schluss gar einem der schönen und edlen Grundsätze unserer Republik, wie sie im Grundrechtskatalog verbindlich gemeißelt stehen und auf die der Arbeitslose als Bürger ein Anrecht hat? Wenn die Armut in seiner Gesellschaft diesem staatlichen Tugendkatalog widerspräche, dann hielte das unser Rechtsstaat glatt für ein Armutszeugnis – für sich. Wenn sich dann herausstellt, dass das Recht tatsächlich auch durch und durch rechtens ist, dann kommt als nächstes die Durchführung des Gesetzes auf den Prüfstand: Hat die Exekutive das Recht denn auch richtig angewandt, ist also der besondere Fall des Antragstellers auch korrekt unters Recht subsumiert worden? Und sollten die Richter in der einen oder anderen Abteilung einen Verstoß entdecken, dann würde das entsprechende Sozialgesetzbuch ganz oder in Teilen für Unrecht erklärt und korrigiert werden.

Auf dieses Angebot steigen die Arbeitslosen massenhaft ein: „Das Gesetz hatte […] eine Flut von Klagen von betroffenen Leistungsempfängern vor den Sozialgerichten ausgelöst“ (Welt kompakt, 24.11.). Dabei hat dieser Königsweg über das Recht für sie einen Pferdefuß. Während sie beim Recht vorstellig werden, weil sie mit ihrer neu geschaffenen Lage nicht zurechtkommen und sich nicht damit abfinden wollen, kommt das hohe Gericht von einem anderen Standpunkt, dem der Rechtslage, her und wirft von daher seinen ganz eigenen Blick auf die Lebenssituation der Kläger. Die Sache, die da vom Bundessozialgericht beurteilt wird, ist nicht das Elend selbst, sondern der kodifizierte Wille des Gesetzgebers, den Arbeitslosen in diesen bescheidensten Lebensumständen eine Grundversorgung zuzuweisen. Was wie eine unbedeutende Umformulierung ausschaut, stellt eine ziemliche Verschiebung dar. Denn das aus der Armut geborene Interesse der „Betroffenen am Zurechtkommen, an dem sie schlecht und recht herumlaborieren, ist damit vor dem juristischen Auge gerade mal so viel wert wie die Berechtigung dieses Überlebensprogramms, die ihm vom Gesetzgeber mit dem Genuss des Rechts auf Hartz IV auch zugestanden wird. Was bei Arbeitslosen ihr Wille zum Zurechtkommen ist, das betrachtet Justitia unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Korrektheit des Sozialgesetzbuches, das die Not in ein System von Leistungsberechtigungen und daraus erwachsenen Pflichten übersetzt und verwandelt.

Bei der juristischen Überprüfung des Regelsatzes durch das Bundessozialgericht geht es entsprechend rechtsimmanent zu. Kontrolliert wird im Kern, ob die gesetzliche Festlegung dessen, was ein Arbeitsloser an Existenzinteresse in der Bundesrepublik geltend machen darf, durch das Recht auch gewährleistet wird. Was an gesetzgebender und ausführender Gewalt an den Hartz‑IV-Empfängern vom Staat ausgeübt wird, das lässt er eben nur an seinen eigenen Maßstäben, denen seiner Rechtsordnung messen. So sichert der Sozialstaat als Rechtsstaat den Inhalt seines ganzen Umgangs mit den Arbeitslosen ab. Mit seiner Recht sprechenden Gewalt anerkennt und würdigt gewaltenteiliges Gemeinwesen die notwendig entstehende Unzufriedenheit bei den Hart‑IV-Leuten dadurch, dass sie von ihrer unabhängigen dritten Gewalt aufwändig überprüfen lässt, ob der soziale Abstieg auch wirklich und in jeder rechtlichen Hinsicht korrekt ist. Dann freilich ist er auch unangreifbar und kein Einwand ist mehr gültig.

In der nächsten Analyse wird dargestellt, wie das Bundessozialgericht herausgefunden hat, dass 345 Euro im Monat genau ermittelt, lebensnah gestaltet, zielführend konzipiert und fristgemäß bekannt gegeben worden sind, dass also für diejenigen, die davon leben müssen, absolut kein Grund zur Klage besteht!


 www.neusser-monat.de (12.02.2007)