Das Bundessozialgericht bestätigt Hartz IV (2)
Wie das Bundessozialgericht herausgefunden hat, dass 345 Euro im Monat
genau ermittelt, lebensnah gestaltet, zielführend konzipiert und fristgemäß
bekannt gegeben worden sind, dass also für die, die davon leben müssen, kein
Grund zur Klage besteht!
Genau geprüft wurde
dabei als erstes, ob der Gesetzgeber sich beim Berechnen des Existenzminimums
nicht verrechnet hat. Als Vorgabe stehen dem Gericht dabei die Haushaltsposten
zur Verfügung, die der Sozialstaat einer Existenz, die sich am unteren Ende der
gesellschaftlichen Hierarchie befindet, zugesteht oder besser: zuteilt. Entlang
dieser Posten rechnet das Gericht kleinlich nach, ob denn da jeder anerkannte
Überlebensposten – von der Anzahl der monatlichen Briefmarken bis zum Brotverbrauch
– auch korrekt ermittelt, gewichtet und beziffert worden ist. Das beruhigende
Ergebnis: „Fehler bei der Festsetzung des Regelsatzes sind nicht erkennbar“
(SZ, 24.11.). Bei der Übersetzung der von kapitalistischer Rationalität
produzierten Armut in ein Zahlenwerk, das einen Elendsbedarf ermittelt, lassen
die Richter nichts aus und entdecken keinen Verstoß. Ja, wenn sich bei den Berechnungskriterien
vertan worden wäre, dann müsste die entsprechende Bestimmung im Sozialgesetzbuch
vielleicht geändert werden, wären möglicherweise sogar ein paar Euro mehr für
die Hartz‑IV-Haushalte herausgesprungen. So aber: Fehlanzeige! Die
Hoffnung der Kläger, mit dem Nachweis von Fehlern vielleicht das Gesetz als
Ganzes kippen zu können, wurde so gleich abgeschmettert. Und selbst wenn es zu
Berechnungsfehlern gekommen wäre, hätte das am Prinzip nichts geändert:
dass nämlich im Grundgesetz für Arbeitslose eine Verschlechterung ihres Lebens
nun mal vorgesehen ist: „Selbst fachliche Fehler bei der Festlegung des
Arbeitslosengeldes II würden zwar zu Bedenken führen, aber keinesfalls zur
Verfassungswidrigkeit der Regelung, betonten die Richter“ (FAZ, 24.11.).
Fehler, sofern sie denn vorkämen, wären zwar bedenklich, würden aber
keinesfalls gegen das Gesetzeswerk als ganzes sprechen.
Wie um den Klagenden
noch einmal nachdrücklich vor Augen zu führen, dass es der Staat ist, der ihren
Bedarf festlegt, und nicht ihr Bedarf, der den Staat auf eine „bestimmte“
Geldzahlung festlegt, fügt dann das Gericht noch hinzu: „Aus dem
Sozialstaatsgrundsatz lässt sich kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in
einem bestimmten Umfang zu gewähren“ (SZ, 23.11.). Die Bundessozialrichter
bestätigen damit eine Vorinstanz. Dort hatte eine Klägerin argumentiert, „der
Regelsatz decke nicht den tatsächlichen Lebensbedarf“ (FAZ, 24.11.). Aber
diesen „tatsächlichen Lebensbedarf“ verweisen die Gerichte ins Reich der
subjektiven Einbildung. Der „Lebensbedarf“ hat sich nach der gesetzlichen
Vorgabe zu richten, und dagegen kommen auch ausgewiesene Armutsspezialisten
nicht an, nämlich die Wohlfahrtsverbände, „die bereits festgestellt haben,
dass die Regelleistung um bis zu 20 % zu niedrig berechnet worden sei“ (FAZ,
24.11.). Nicht, was ein Arbeitsloser benötigt, wird im Gesetz festgeschrieben,
sondern Hartz IV bestimmt, was der Mensch benötigt. Und ein Müntefering bekräftigt
das noch einmal mit der Feststellung, dass man dabei nicht schludrig, sondern
im Gegenteil sehr genau vorgegangen sei: Es handle sich um eine „genau
festgestellte“ Größe des absolut notwendigen Bedarfs, „der sich auf eine
Einkommens- und Verbrauchsstatistik gründe“ (Müntefering, Welt kompakt,
24.11.). Das ist natürlich ein Schwindel, denn es kommt schon sehr darauf an, welche
„Einkommens- und Verbrauchstatistik“ herangezogen wird – der „tatsächliche
Lebensbedarf“ der oberen Zehntausend sieht ja wohl ein wenig anders aus als der
des großen Rests… Aber es ist ja klar, dass die Dauerarbeitslosen sich an den „durchschnittlichen
Verbrauchskosten unterer Einkommensschichten“ (SZ, 24.11.) zu orientieren
haben bzw. sich daran messen lassen müssen. Und es muss darüber hinaus klar
sein, dass hier ein Abstandsgebot gilt.
„Der Gesetzgeber hat
bei der Einschätzung der notwendigen Leistungen einen breiten Spielraum“
(FAZ, 24.11.), hebt das Gericht an und fährt dann fort: Es gibt rechtlich
nichts zu beanstanden, wenn der ALG-II-Bezieher ein Stück zusätzlicher Not
eingebrockt bekommt und bei ihm der gängige Armutsstandard extra unterschritten
wird. Schließlich sei es doch „das Ziel der Arbeitsmarktreform, dass die
Hilfsbedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten. Um das zu
erreichen, sei es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren
Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer
Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der
Einkommensgruppen“ (SZ, 23.11.). Das ist doch mal ein echt objektiver Maßstab
für den „tatsächlichen Lebensbedarf“ eines Dauerarbeitslosen: Die Lohnzustände
auf dem Arbeitsmarkt teilen ihm mit, dass er auf jeden Fall darunter liegen
muss. Sein Recht besteht also darin, dass ihm seine Not in Form der
„Bedarfsermittlung“ so verschärft wird, dass er sich an den mies bezahlten Jobs
der „unteren Einkommensgruppe“ zu „orientieren“ gezwungen ist, sie also
schwerlich ablehnen kann. Und das ist dann auch – so der sach- und zeitgerechte
Zynismus des Bundessozialgerichts – Sinn und Zweck der ganzen
„Arbeitsmarktreform“, wovon „Hartz IV“ nur ein Baustein ist: Die Stütze
ist ja extra so niedrig angesetzt, um die Leute aus dem Bezug von ALG II wieder
herauszuekeln. Eine weitere Nachhilfestunde für unzufriedene Dauerarbeitslose:
Ihre Beschwerde, der Sozialstaat könne sie doch nicht so mies behandeln, wird
mit dem Hinweis für rechtlich haltlos erklärt, genau dieser miese Umgang mit
ihnen sei der Witz der Arbeitsmarktreform. Sie auf ein Niveau noch unterhalb
der „unteren Einkommensgruppe“, also noch unter die von den Unternehmern
ständig vergrößerte Masse der working poor zu drücken, „das ist
vom Gesetzgeber in dieser Härte gewollt“ (Urteilsbegründung, Az.: B 11b AS 1/06 R).
Auch einen anderen
Versuch, der neuen Verarmung zu entgehen, weist das oberste Sozialgericht
zurück. Es wurde geklagt, der Staat habe das Vertrauen der Arbeitslosen
hintergangen, ihnen nämlich mit der neuen Regelung eine Schlechterstellung
zugemutet, auf die sich nicht hätten einstellen können. Die Antwort des
Gerichts auf diesen juristischen Einfall: Weil die „Regelungen rund ein Jahr
vor ihrem Inkrafttreten verabschiedet“ wurden, sei „das rechtsstaatliche
Vertrauensschutzprinzip gewahrt. Schließlich hätten die Betroffenen ausreichend
Gelegenheit gehabt, sich bei der Umstellung der Arbeitslosenhilfe durch das
Arbeitslosengeld II auf die neue Rechtslage einzustellen“ (Urteilsbegründung).
Wenn man rechtzeitig weiß, dass man das Geld nicht mehr nach alter Gewohnheit
ausgeben kann und sich finanziell neu sortieren muss, dann geht so eine
Verarmung auf Ansage rechtlich in Ordnung – rechtlich wichtig ist die
fristgemäße Bekanntgabe, das hat das Gericht überprüft und keinen Verstoß
gefunden. Eine ehrliche Auskunft aus nüchternem Juristenmund. Der Standpunkt,
man habe doch als Bürger ein Recht darauf, sich auf die Gültigkeit der
eingerichteten staatlichen Armutsregelungen verlassen zu können, ist fehl am
Platz. Es ist der Staat, der das Recht hat, seinen Untertanen vorzuschreiben,
ab wann und an welches neue Gesetz sie sich anzupassen haben, und nicht umgekehrt
ist es der Bürger, der vom Staat fordern kann, er habe sich an seine
bestehenden Regelungen zu halten!
Nach der Abschmetterung
der Klage auf Abmilderung von Hartz IV gibt es zum Abschluss noch eine
frohe Botschaft vom BSG. Auch unsere zum gesellschaftlichen Bodensatz erklärten
Mitbürger sind und bleiben Menschen mit einem grundgesetzlich verbrieften Wert. Denn „345 Euro im Monat reichen
für ein Leben in Menschenwürde aus“ (SZ, 24.11.). Eine tolle Sache diese
Würde! Es braucht echt nicht viel, ein paar Hundert Euro reichen, damit man ein
Leben in ihr führen kann. Eine gewisse Gleichgültigkeit und eine Portion
rücksichtsloser Ignoranz gegenüber den Hartz-IV-Lebensumständen gehören bei
diesem Grundwert unseres Staates offensichtlich dazu. So beschränkt der Umfang
der Lebenschancen mit 345 Euro auch ist, die Menschenwürde wird dadurch nicht
angetastet. Sie kommt dem Menschen ganz getrennt von seinen Lebensumständen zu
– und seien diese noch so dürftig. Schön ist an dieser Würde auch, dass man für sie –
anders als bei Hartz IV – keinen Finger rühren muss, sie daher auch nicht
verlieren kann. Kein Bedürftigkeitsnachweis ist zu erbringen, keine Bereitschaft
zur Integration auf dem Arbeitsmarkt muss unter Beweis gestellt werden. Die
politische Hoheit macht einem dieses Geschenk ohne jede Gegenleistung großzügig
per Grundgesetz, und die Richter befinden, wie viel Arbeitslosenarmut sich mit
ihr verträgt. Wie
gut, dass der Arbeitslose diese Menschenwürde hat! Denn ohne sie wäre er glatt
nur der arme Tropf, der er als abgehängter, staatlich alimentierter Subprolet
in der Klassengesellschaft ist. Mit ihr ist er eine freie,
selbstbestimmte Person, die wie von (Menschen‑)Natur aus zum Gemeinwesen
gehört. Statt bloß ausgeschlossen zu sein von Geld und Arbeit, ist er
eingeschlossen in den Kreis anerkannter menschlicher Mitglieder des staatlichen
Zusammenhangs und
darf sich seiner menschenwürdigen Gleichheit freuen, die ihm ebenso zusteht wie
den Unternehmern, die ihn arbeitslos gemacht haben, und den Politikern, die ihm
die Arbeitslosigkeit als Dauernotprogramm zwingend vorschreiben.
Das ist die eine Seite des
Urteils: Es braucht nicht viele Euros, damit ein würdiges Leben für den
Arbeitslosen herausspringt. Die andere Seite des Urteils ist: Aber so viele Euros müssen
es dann schon sein. Irgendwo unterhalb des Regelsatzes – so die Dialektik der
Richter – scheint dieses sensible Ding Menschenwürde dann doch empfindlich
Schaden zu nehmen. Da steht die Welt Kopf! Derselbe Regelsatz samt Zuschüssen,
der eben noch unter den diversen sozial- und arbeitsmarktpolitischen Gründen
gar nicht niedrig genug sein konnte, darf jetzt vom Standpunkt der
Menschenwürde aus nicht zu niedrig
sein! Irgendwo soll eine Untergrenze der Verarmung gelten – nicht etwa aus dem
schlichten Grund, weil die Betroffenen sonst noch elender dran wären als sie es
eh schon sind, sondern weil sonst ihr Recht auf Menschenwürde elend dran wäre!
Am unteren Rand der Gesellschaft herumzukrebsen, das geht für BSG-Richter in
Ordnung; aber sein Recht auf eine anerkannte Zugehörigkeit zum Gemeinwesen zu
verlieren und damit ein – im wörtlichen Sinn – A‑sozialer zu werden, davor schützt das Geschenk der Menschenwürde
den Dauerarbeitslosen.
Verdient gemacht haben
sich die Richter zu guter Letzt um die Festlegung, mit wie viel Geld der
Dauerarbeitslose so arm ist, wie es politökonomisch zweckmäßig ist, aber nicht
so arm, dass er aufhört, ein im Prinzip immer noch anerkanntes
Gesellschaftsmitglied zu sein. Den Wahnsinn, eine Grenze zwischen
menschenunwürdiger und menschenwürdiger Not oder zwischen sozialunverträglichem
und sozialverträglichem Elend so genau festzulegen, dass am Schluss ein zum
Wert des Menschen passender Geldbetrag herauskommt, den haben die Bundessozialrichter
mit ihrem breiten Gemüt auch noch hingekriegt. Bei exakt 345 Euro pro Monat, so
haben sie definiert, ist die „Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen
Leben“ (Urteilsbegründung) gewährleistet und der Mensch ist – auf den Euro
genau – noch Mensch.